Der Verteilschlüssel bestimmt, welchen Anteil der Gesamtkosten jede Mietpartei zahlt. Ist er falsch, zahlen Sie unter Umständen für Nebenkosten, die gar nicht Ihrem Anteil entsprechen. Der Verteilschlüssel ist einer der häufigsten Fehlerquellen in der Nebenkostenabrechnung — und gleichzeitig der schwierigste Punkt zum Prüfen.
Das Gesetz schreibt keinen bestimmten Verteilschlüssel vor. Üblich sind:
Nach Wohnfläche (m²): Am häufigsten. Ihre Wohnfläche geteilt durch die gesamte Mietfläche des Gebäudes ergibt Ihren Anteil. Beispiel: 75 m² Wohnung in einem Haus mit 600 m² Gesamtfläche = 12,5% Anteil.
Nach Personenzahl: Selten, aber zulässig. Die Anzahl Personen in Ihrer Wohnung im Verhältnis zur Gesamtzahl der Bewohner.
Nach Verbrauch: Bei Heizkosten in Neubauten seit 1998 vorgeschrieben (verbrauchsabhängige Abrechnung gemäss Energiegesetz). Rund ein Drittel der Kantone verlangt dies auch für Altbauten.
Nach gleichen Teilen: Jede Wohneinheit zahlt den gleichen Betrag, unabhängig von der Grösse.
Mischformen: Zum Beispiel Heizkosten nach Verbrauch, übrige Nebenkosten nach Fläche.
Sie müssen als Mieterin oder Mieter klar erkennen können, wie die Gesamtkosten auf die einzelnen Mietparteien aufgeteilt wurden (Art. 8 VMWG). Die Abrechnung muss den angewendeten Verteilschlüssel ausweisen. Fehlt diese Angabe, können Sie eine detaillierte Abrechnung verlangen.
Steht eine Wohnung im Gebäude leer, muss der Vermieter den Nebenkostenanteil dieser Wohnung selbst tragen (Art. 7 VMWG). Die Kosten der leerstehenden Wohnung dürfen nicht auf die übrigen Mietparteien umgelegt werden.
Wenn Sie feststellen, dass der Verteilschlüssel falsch, nicht nachvollziehbar oder nicht sachgerecht ist, haben Sie das Recht, eine Erklärung vom Vermieter zu verlangen. Kann er den Schlüssel nicht nachvollziehbar begründen, können Sie die Abrechnung beanstanden.
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Abrechnung jetzt prüfen lassen →Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich an den Mieterverband oder einen Anwalt.